Angepinnt Zulassung von historischen Zugmaschinen und Wagen

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Zulassung von historischen Zugmaschinen und Wagen

      Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

      vom 28.2.1989 (BGBl I S 481, VkBl S 322)
      geändert durch 10. VO-StVR vom 23.07.1990 (BGBl I S 1489, VkBl S 481), VO
      vom 18.5.1992 (BGBl I S 989, VkBl S 345), VO vom 18.8.1998 (BGBl I S2214, 2306,
      VkBl S 1048), FeVÄndV vom 7.2.2002 (BGBl I S3267) u Art 8 der FZV-StVR vom
      25.4.2006 (BGBl I S 988, VkBl S 535)

      Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl I S 413), Absatz 3 eingefügt durch §70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl I S 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl I S 2089), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

      §1

      (1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie

         auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
         für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschafts- säuberungsaktionen,
         zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder
         auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.

      Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.


      (1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl I S 1565; 1971 I S 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. März 1992 (BGBl I S 678) geändert worden ist, und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich.

      (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

      (3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf öffentlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach Absatz 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

      (4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

         für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,
         die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und
         die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.


      § 2
      (aufgehoben)

      § 3
      (aufgehoben)

      § 4
      (aufgehoben)

      § 5
      (aufgehoben)

      § 6

      Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft


      www.Brauchtumsveranstaltungen.de

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von alte liebe ()

    • Re:Zulassung von historischen Zugmaschinen

      Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.

      in solchen Fällen wird ein grünes Kennzeichen  beim Strassenverkehrsamt zugeteilt.
      In den Papieren (KFZ-Schein und Fahrzeugbrief ) wird die Nutzung eingetragen....

      Also Steuerfrei !


      aber zum TÜV muss das Fahrzeug alle 2 Jahre weiter.

      Der TÜV macht so eine Umschreibung nicht, das muß das Strassenverkehrsamt machen

      Danach darf dieses Fahrzeug  nur noch zu Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von alte liebe ()

    • Versicherung

      Die Zugmaschine kostet bei so einer Zulassung circa 50 Euro im Jahr.

      Für einen "Anhänger" sollte man zusätzlich eine Haftplichtversicherung abschließen die noch einmal etwa 15 Euro im Jahr kostet. Auch wenn der Wagen mit Folgekennzeichen bewegt wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von alte liebe ()

    • Brauchtumsveranstaltung

      Aber nicht jedes Treckertreffen ist eine solche Veranstaltung!
      Wo historisches Gerät bei der Arbeit gezeigt wird kann man von Brauchtum sprechen aber auch ein historischer Jahrmarkt gehöhrt mit Sicherheit dazu. Genau wie Festumzüge die es schobn seidt Jahren gibt