Angepinnt Fotos auf Kirmesplätzen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen

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    • Fotos auf Kirmesplätzen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen

      18.07.2011

      Aus gegebenem Anlaß eröffne ich diesen Thread.

      In den letzten 3 Jahren sind wir, mein Sohn und ich, wiederholt von ausländischen Kiddys angesprochen worden: Du hast uns eben fotografiert. Das darfst Du nicht. Lösche diese Fotos.
      Diese Kiddys sind zwischen 10 und 15 Jahren und alles Ausländerkinder. Von deutschen Kiddys bzw. deren Eltern wurden wir noch nie angesprochen, wenn wir Fahrgeschäfte oder Kinderkarusells im Fahrbetrieb fotografiert haben.
      Wir haben diesen Kiddys erklärt, daß wir das Fahrgeschäft fotografiert haben. Wenn sie auf diesen Bilder mit drauf sind, hat das seine Richtigkeit. Auf dem Schiersteiner Hafenfest waren diese Kiddys so dreist, daß sie zur Polizei gegangen sind und sagten, der Mann hat uns fotografiert. Der Polizei habe ich erklärt, daß wir Kirmesfotos machen, die man sich bei kirmeszauber.com anschauen kann. Somit war die Sache erledigt.
      Eine Erklärung, warum nur ausländische Kiddys so reagieren, habe ich nicht.
      Das Recht am eigenen Bild gibt es auf Kirmesplätzen und anderen öffentlichen Veranstaltungen nicht, solange ich kein Einzelbild von Privatpersonen mache.

      Generell gilt, das was ich als Anhang beigefügt habe.
      Eine ähnliche Diskussion gab es einmal bei einem Meeting im Europa Park. Ich hatte mich dort ausgiebig mit Herrn Mack darüber unterhalten. Der Park ist ein Privatgelände. Die Firma Mack hat deshalb, ähnlich meines Anhangs, dies in die Nutzungsbedingungen der Parks eingefügt und im Eingangsbereich entsprechende Aushänge angebracht.
      Das Foto habe ich auf den Rheinland-Pfalz Tagen in Bad Kreuznach gemacht.


      Gruß

      Hermann
    • 17.05.2012

      Da es immer wieder vorkommt, daß auf Öffentlichen Veranstaltungen wie Kirmes, Schützenfeste, Umzüge, Konzerte usw. die Frage nach dem *Recht am eigenen Bild* aufkommt, hier die beiden Paragraphen, die es zu beachten gilt:

      § 22 KunstUrhG bestimmt:

      ?Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.?

      § 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

      (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
      Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
      Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
      Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
      Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
      (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

      Ein Kommentar zum § 23 könnt ihr auf dem Foto, beim ersten Bericht, nachlesen.

      Sollte ich weitere Kommentare finden, werden diese nachgereicht.


      Gruß

      Hermann Winke
    • Was kommt noch auf uns zu??????

      17.05.2012

      Sind wir Kirmesfotografen seit neuestem auch noch Pädophil?

      Ich besuchte mit meinem Sohn am 12.05.2012 die Maikerwe in Kaiserslautern. Wie immer, haben wir einen Rundgang gemacht, um die Fahr- und Reihengeschäfte abzulichten.
      Am Ende des ersten Rundgangs standen wir noch an einem Babyflieger. Plötzlich kommt eine Frau auf uns zu und sagte, ich beobachte euch schon eine ganze Zeit. Ihr steht immer an den Kinderfahrgeschäfte n rum und fotografiert. Ich will nicht, daß meine Kinder fotografiert werden und dann irgendwo im Internet auftauchen.
      Wir erklärten ihr, daß wir keine Kinder fotografieren. Das interessiert mich nicht, war ihre Antwort und ging weg.
      Es dauerte keine 5 Minuten, als 4 Polizisten auf uns zu kamen. Wir mußten uns ausweisen und Rede und Antwort stehen, was wir hier machen. Ich erklärte ihnen, daß wir als Kirmesfotografen unterwegs sind und ein spezielles Forum für Kirmesinteressierte betreiben. Unsere seriose Tätigkeit können Sie hier auf dem Platz hinterfragen, da uns ca. 50 % der hier anwesenden Schausteller persönlich kennen.
      Die Antwort war, wir sind ja keine Schausteller, zeigen Sie uns, was Sie fotografiert haben. Dem sind wir nachgekommen. Da sagte der eine Polizist, ich sehe nur Fahrgeschäfte. Ich weiß garnicht was die Frau will. Nachdem unsere Personalien aufgenommen wurden, gingen die Polizisten wieder weg.

      Sind wir jetzt Pädophil, weil wir Kinderfahrgeschäfte aufgenommen haben? Wie weit soll das ganze noch weiter gehen. Meinem Sohn ist fast die Lust am fotografieren vergangen.
      Wenn Mütter solche Ängste hegen, dann sollen sie mit ihren Sprösslingen zu hause bleiben. Auch sollten sie jede Art von öffentlichen Veranstaltungen meiden. Deshalb bin ich in meinem Vorbericht noch mal auf die entsprechenden Paragrafen eingegangen.
      Jedenfalls lasse ich mich nicht davon abbringen, weiter auf den Kirmesplätzen zu fotografieren.


      Gruß

      Hermann Winke


      PS. Die Bilder von Kaiserslautern kommen noch. Wink
    • von Eifel-Yeti 17.05.2012

      Grundsätzlich finde ich sollte man auch die andere Seite einmal sehen...
      In der heutigen doch sehr schnelllebigen Zeit kann ich die Sorgen von Eltern schon verstehen, in einer gewissen Weise. Und das eine Mutter keine Lust darauf hat Ihr Kind irgendwo in irgendwelchen dubiosen Internetseiten wiederzufinden, ist doch mehr wie verständlich.
      Und da einfach immer nur auf unsere derzeitige noch gültige Gesetzeslage hinzuweisen, finde ich ehrlich gesagt ein wenig schwach.
      Wir sollten alle mit daran arbeiten das genau so etwas vermieden wird.
      Ich fotografiere Kinderfahrgeschäfte mit Besuchern meist nur, wenn ich die Eltern der kleinen Fahrgäste ausfindig gemacht habe (Blickkontakt) und stelle mich denn direkt neben Diese, das schafft Vertrauen.

      Und ich denke auch das da in nicht allzu langer Zeit auch eine Gesetzes Novelle auf uns zukommt, die das Fotografieren unserer geliebten Fahr- und Reihengeschäfte wesentlich erschweren wird.
    • von mr.projekt1 17.05.2012

      Das ging mir auch in Berlin-Neuköln so. Nur das es eine ganze Gruppe voller Türken war, die mich dann verfolgt und bedrängt haben. Ich würde ja auf Kinder stehen, sei mit Drogen vollgepumpt und so weiter. Roll Eyes
      Nur habe ich weder Kinder, noch Kinderfahrgeschäfte fotografiert, sondern leglich den Euro-Coaster. Das Sicherheitspersonal war auf der Seite der Türken. Bin danach lustlos vom Platz gegangen, weil mir da wirklich die Lust vergangen ist.
    • von Lars Av. 17.05.2012

      Schlimm schlimm was heute alles passiert hatte zum Glück noch nie wirklich ein Problem in solcher Angelegenheit im Gegenteil manche Mädels kommen auch auf mich zu und wollen fotografiert werden Roll Eyes
      Aber da kann ich auch deinen Sohn verstehen bei so einem Hobby muss man in der jetzigen Zeit sehr harte Nerven haben besonders mit den ganzen Ausländern (je nach Stadt in der Region wo ich bin meistens leute aus dem Osten Europas (Türkei gehört ja auch zum Osten ?))
      Wenn solche schon direkt auf mich zugehen: Kamera einpacken und ab mit 14 haben sie ja erstrecht keinen Respekt wie vor einem Erwachsenen..
    • 28.07.2012

      hermann3003 schrieb:

      17.05.2012

      Da es immer wieder vorkommt, daß auf Öffentlichen Veranstaltungen wie Kirmes, Schützenfeste, Umzüge, Konzerte usw. die Frage nach dem *Recht am eigenen Bild* aufkommt, hier die beiden Paragraphen, die es zu beachten gilt:

      § 22 KunstUrhG bestimmt:

      ?Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.?

      § 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

      (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
      Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
      Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
      Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
      Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
      (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

      Ein Kommentar zum § 23 könnt ihr auf dem Foto, beim ersten Bericht, nachlesen.

      Sollte ich weitere Kommentare finden, werden diese nachgereicht.


      Gruß

      Hermann Winke


      Aus gegebenen Anlass, verweise ich auf den oben angeführten § 23.

      Die Außnahmeregelung am Recht vom eigenen Bild ist dort kurz und knapp festgehalten.

      Eine Kirmesveranstaltung ist einer Versammlung - auf öffentlichen Plätzen - gleichzustellen.

      Personen, die sich auf oder in einem Fahrgeschäft befinden, sind als Beiwerk zu dem fotografierendem Objekt zu betrachten. Ich muß also nicht hinter den Fahrgästen nachlaufen um nach einer Einwilligung zu fragen.

      Verboten ist, Nahaufnahmen - z.B. Porträt - von Einzelpersonen zu machen. Auch hierzu gibt es Außnahmen. Wie ihr bestimmt schon festgestellt habt, gibt es von mir Fotos, die einzelne Personen darstellen. Diese Personen, überwiegend aus dem Schaustellerbereich, haben mich gebeten diese Fotos zu machen und nur in meinem Forum zu veröffentlichen. Hier liegt also eine Einwilligung/Zustimmung für die Veröffentlichung vor.
      Eine weitere Außnahme sind Großveranstaltungen, bei denen Künstler oder Personen des öffentlichen Lebens auftreten. Beispiel hierzu, siehe meine Berichte vom Rheinland-Pfalz Tag in Ingelheim.

      Fahr- oder Reihengeschäfte
      Grundsätzlich dürfen solche Geschäfte - von der öffentlichen Verkehrsfläche aus - Fotografiert werden. Ein Fotografierverbot gibt es nicht. Sollte ein Schausteller meinen, sein Geschäft dürfte - ohne seine Einwilligung - nicht fotografiert werden, liegt er falsch. Er sollte mal seinen Beruf genauer definieren. Was ist ein Schausteller? Er stellt ein Objekt öffentlich zur Schau. Alles was öffentlich zur Schau gestellt wird, darf fotografiert werden.
      Natürlich hat der Schausteller auch ein gewisses Hausrecht. Dieses Hausrecht beschränkt sich aber nur auf das Betreten seines Geschäfts. Ein Schausteller kann das Betreten seines Geschäfts untersagen. Das Hausrecht endet, sobald ich das Geschäft verlassen habe und vor dem Geschäft stehe.

      Diese Kommentierung ergibt sich aus den Konflikten, die ich bereits auf veschiedenen Plätzen erlebt habe.

      Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. Weitere Erläuterungen und Kommentare sind massenweise im Netz zu finden. Darauf einzugehen, würde den hiesigen Rahmen sprengen.


      Gruß

      Hermann Winke
    • 28.07.2012


      Ich habe noch etwas vergessen.

      Bei Aufbaubilder gelten besondere Spielregeln, die ich mit dem entsprechenden Schausteller vorher abspreche. Insbesonders bei Großfahrgeschäften, wo viel mit schwebenden Lasten gearbeitet wird, sind besondere Sicherheitsregeln einzuhalten die vorher abgestimmt werden müssen.
      Nur so ist es mir möglich, bzw. wird mir ermöglicht, die von mir eingestellten Aufbaubilder zu machen. Für dieses kooperative Miteinander danke ich den beteiligten Schaustellern.


      Gruß

      Hermann Winke